Beitragsordnung
Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt 110,00 €. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung reduziert sich der Beitrag auf 100,00 € pro Jahr. Ehepartner zahlen den halben Beitragssatz. Zusätzlich wird bei Beitritt eine einmalige Aufnahmegebühr von 150,00 € erhoben.
Korporative Mitglieder
Die Beitragszahlung an den Bisonzuchtverband beträgt 50% des dort festgelegten Beitrages.
Zahlungsmodalitäten
Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Jahres zu entrichten. Bei einem späteren Beitritt wird der Beitrag vier Wochen nach der Beitrittserklärung fällig. Beschlossen durch die Gründungsmitglieder am 16.10.2004.
Bitte schicken Sie die Beitritts- und Transparentserklärung (siehe Downloads) per Post oder Mail an
Deutscher Bisonzuchtverband e.V.
Hans-Jürgen Schröder
Meinser Straße 22
31867 Hülsede
Satzung des deutschen Bisonzuchtverbandes e. V. (DBZV)
Der Verein führt den Namen „Deutscher Bisonzuchtverband”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Haltung und Zucht von Nordamerikanischen Präriebisons (Bison bison bison) innerhalb der Europäischen Union. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Organisation von fachlichen Schulungen und Beratungen sowie der fachlichen Zusammenarbeit interessierter Tierhalter und Landwirte bei der Haltung, Fütterung und Zucht von Bisons verwirklicht.
Er veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Studienreisen. - Der deutsche Bisonzuchtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte der Abgabenverordnung”.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. - Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres und
c) durch Ausschluss. - Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat,
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht eingezahlt hat.
Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Anfertigung des Jahresberichtes und
e) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder. - Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann zur Erfüllung fachspezifischer Aufgaben weitere Beisitzer einberufen, deren Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.
- Die Mitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. - Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge - Einmal im Jahr ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereines erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von deinem durch die Mitglieder zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die über einen Zeitraum von vier Jahren die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen.
- Kassenprüfungen haben einmal jährlich zu erfolgen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
- Vor der Durchführung der Auflösung des Vereins und der Verteilung des Vereinsvermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zoogesellschaft Osnabrück e. V., Am Waldzoo 2-3, 49082 Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Kommt es bei der Anmeldung zum Vereinsregister zu einer Beanstandung der eingereichten Vereinssatzung durch das Registeramt, ist der Vorstand bevollmächtigt, selbst an Stelle der Mitgliederversammlung die zur Eintragung notwendigen Änderungen in der Satzung vorzunehmen.
Vorstehende Satzung wurde am 16.10.2004 in Oberlungwitz von der Gründerversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder:
Dr. Dietmar Sönitz
Petra Sönitz
Heino Brand
Jürgen Oltrogge
Agrargenossenschaft Großrückerswalde
Radek Mach
Hanns-Josef de Graaff
Hans-Dieter Curland
Klaus Weinfurtner
Willi Stump
Robert Wagner
Helmut Gradl
Lothar Schröder
Michael Thiele-Scherwaß
Hans-Jürgen Schröder
Bernd Kühnert